C. Am 17. Juli 2002 orientierte Rechtsanwalt Dr. F. das Kantonsgericht, dass der Gemeinschuldner am 25. Mai 2002 verstorben sei, womit die von der Ehefrau im Scheidungsverfahren geltend gemachten scheidungsrechtlichen Ansprüche gegenstandslos geworden seien. Mit Verfügung vom 22. Juli 2003 verfügte der Kantonsgerichtspräsident, die beiden Berufungsverfahren würden vereinigt, und er ordnete gleichzeitig das schriftliche Berufungsverfahren gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO an. Rechtsanwalt Dr. F. reichte darauf am 18. August 2003 seine schriftliche Berufungsbegründung ein.