teil mit Berufung vom 8. Januar 2002 beim Kantonsgericht von Graubünden an. Am 14. Januar 2002 liess auch die Konkursmasse A. X. die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären mit dem Antrag, die Klägerin sei zur Zahlung einer ausseramtlichen Entschädigung von 200'000 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer zu verpflichten.