b Die Verrechnung der Ansprüche der Klägerin betreffend Alimente (Forderungen von Fr. 125'125.60, von Fr. 141'630.10 und von Fr. 7’671.65) mit Forderungen des Gemeinschuldners sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Am 30. August 2001 reichte Rechtsanwalt Dr. F. namens der Konkursmasse A. X. die Prozessantwort ein, in welcher er die Abweisung der Klage unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin beantragte.