Die Ehefrau focht dieses Urteil beim Cour d’Appel von Paris an. Während hängigen Scheidungsverfahrens wurde über A. X., der unterdessen in Celerina Wohnsitz genommen hatte, der Konkurs eröffnet und im Rahmen dieses Verfahrens am 27. April 2000 der Kollokationsplan aufgelegt. Am 18. Mai 2000 meldete B. X. beim Vermittleramt des Kreises Oberengadin eine Klage an, welche sie nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 30. Juni 2000 durch Prozesseingabe vom 19. Juni 2001 mit folgendem Rechtsbegehren an das Bezirksgericht Maloja prosequierte: