{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-09-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-8_2004-09-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_8_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e0ede4cdccfcb03dc4eff9bf38da49ed8a840e11c134aebbb74e16f0fe362fbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e0ede4cdccfcb03dc4eff9bf38da49ed8a840e11c134aebbb74e16f0fe362fbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_8", "Checksum": "14d9bc68db2433a57341c4ad1b879017"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 21.09.2004 ZF 2002 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 21.09.2004 ZF 2002 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anfechtung Kollokationsplan (aussergerichtliche Entschädigung) | Zivilrecht anderes Bundesgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:02:54", "Checksum": "98cb86618a31d045e82d6ade6f969ef5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 21.09.2004 ZF 2002 8\nRegeste:\nAnfechtung Kollokationsplan (aussergerichtliche Entschädigung) | Zivilrecht anderes Bundesgesetz\n\nDer hauptsächliche Zeitaufwand des Rechtsvertreters der Beklagten bestand damit\nin der Vorbereitung der Hauptverhandlung, welcher im rund zwanzigseiten Plädoyer\nseinen Niederschlag fand. Die Ausarbeitung dieses Vortrags erforderte sicher im\nVergleich mit der Prozessantwort wesentlich mehr Zeit, doch erscheinen die erst im\nBerufungsverfahren erwähnten 61 Stunden, was für die gesamte Prozedur einer\nArbeitszeit von rund anderthalb Wochen entspricht, doch erheblich übertrieben. Das\nAktenmaterial hielt sich in Grenzen und der Tatsache, dass teilweise französischsprachige Dokumente zu bearbeiten waren und es sich um ein nicht ganz alltägliches Rechtsgebiet handelte, wurde dadurch sehr grosszügig Rechnung getragen,\ndass ein gegenüber dem seinerzeit gültigen normalen Stundenansatz von 200 Franken um 50 % erhöhter Ansatz von 300 Franken zur Anwendung gebracht wurde.\nGesamthaft betrachtet ist das Kantonsgericht auf Grund dieser Überlegungen der\nAuffassung, dass ein Honorar nach Zeitaufwand von 7'500 Franken den im Rahmen\nder aussergerichtlichen Entschädigung zu vergütenden notwendigen Zeitaufwand\nreichlich abgilt. Offenbar hat auch das Bezirksgericht den Aufwand in dieser Grössenordnung gesehen, ohne dass es sich auf Zeitangaben des Vertreters der Beklagten stützen konnte. Ausgehend von dem für gerechtfertigt erscheinenden Honorar nach Zeitaufwand von 7'500 Franken erscheint ein gesamter Honoraranspruch von 15'000 Franken, der somit einen Streitwertzuschlag von 100 % beinhaltet, als durchaus angemessen. Indem es die aussergerichtliche Entschädigung auf\ndiesen Betrag festsetzte, hat das Bezirksgericht jedenfalls das ihm zustehende Ermessen nicht überschritten, so dass sein Entscheid zu bestätigen und die Berufung\nals unbegründet abzuweisen ist.\n\nIII. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Kantonsgerichts zu Lasten\nder Berufungsklägerin. Da sich die Berufungsbeklagten am Berufungsverfahren\nnicht beteiligten, entfällt eine aussergerichtliche Entschädigung für dieses Verfahren.\n2\n\nDemnach erkennt die Zivilkammer:\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr\nvon Fr. 3'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 120.--, total somit Fr. 3'120.-\n-, gehen zu Lasten der Berufungsklägerin.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Präsident: Der Aktuar ad hoc:\n"}