{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-09-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-8_2004-09-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_8_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e0ede4cdccfcb03dc4eff9bf38da49ed8a840e11c134aebbb74e16f0fe362fbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e0ede4cdccfcb03dc4eff9bf38da49ed8a840e11c134aebbb74e16f0fe362fbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_8", "Checksum": "14d9bc68db2433a57341c4ad1b879017"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 21.09.2004 ZF 2002 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 21.09.2004 ZF 2002 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Diese hält in ihrem Artikel 2 fest, Grundlage für die Bemessung des\nHonorars bildeten der nach den Umständen gebotene Zeitaufwand, die Schwierigkeiten und Bedeutung der Sache, die mit der Sache verbundene Verantwortung sowie die eigene Kostenstruktur des Anwalts. Die Honorarordnung bringt damit zum\nAusdruck, dass die Honorarberechnung nicht auf der Grundlage des Streit- oder\nInteressenwerts steht. Zwar kann ein von diesem abhängiger Zuschlag erhoben\nwerden, doch muss dieser nach den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz\ngemäss Art. 5 Abs. 3, erster Satz, der Honorarordnung in einem angemessenen\nVerhältnis zum Zeitaufwand stehen. Die Honorarordnung hält diesen Grundsatz\nganz generell fest; für die in der Berufung geltend gemachte Relativierung in Fällen\nvon besonders hohen Streitwerten kann also keine Rede sein, ja die entsprechende\nBestimmung würde überhaupt keinen Sinn machen, wollte man der Argumentation\ndes Rechtsvertreters der Beklagten folgen. Mit dem Grundsatz der zu beachtenden\n2\n\nProportionalität soll gerade ein übermässiges und mit den in Art. 2 aufgeführten\nGrundlagen in offenkundigem Widerspruch stehendes Auseinanderklaffen von Honorar nach Zeitaufwand und Streitwertzuschlag vermieden werden, das in keiner\nArt und Weise mehr zu rechtfertigen wäre. Zwar ist dem Vertreter der Berufungsklägerin zuzustimmen, dass Art. 5 Abs. 3 Satz 2 der Honorarordnung, wonach der\nInteressenwertzuschlag ein nach Zeitaufwand berechnetes Honorar von nicht mehr\nals 3'000 Franken nicht um mehr als 100 % übersteigen darf, nicht im Verhältnis\nvon 1:1 auf Fälle anzuwenden ist, bei denen das nach Stunden berechnete Honorar\ndie erwähnte Grenze übersteigt, doch will die fragliche Bestimmung doch eine Richtlinie geben, die bei der Festsetzung des Streitwertzuschlages zu beachten ist. So\nhat der Kantonsgerichtsausschuss in einem Urteil vom 16. März 2004 (ZB 04 7)\nentschieden, dass bei einem Streitwert von 18'000'000 Franken und einem Honorar\nnach Zeitaufwand von 8'000 Franken ein Streitwertzuschlag von 90'000 Franken\nunverhältnismässig hoch und mit den Grundsätzen der Honorarordnung unvereinbar sei, und es wurde der von der Vorinstanz zugestandene Zuschlag von 18'000\nFranken als angemessen bezeichnet. Im vorliegenden Fall hat der Vertreter der Berufungsklägerin der Vorinstanz keine Angaben über die von ihm aufgewendete Arbeitszeit geliefert. Er ist offenbar davon ausgegangen, das Honorar nach Zeitaufwand sei im Vergleich zum Interessenwertzuschlag so unbedeutend, dass es vernachlässigbar sei. Er hat damit verkannt, dass bei der Bemessung des Interessenwertzuschlags eben auch das Stundenhonorar von wesentlicher Bedeutung ist. Im\nBerufungsverfahren wird nun der Zeitaufwand mit 61 Stunden beziffert, wegen\nfremdsprachigen Aktenmaterials, Anwendung ausländischen Recht und wegen des\nErfordernisses von Spezialkenntnissen im SchKG ein erhöhter Stundenansatz von\n300 Franken beansprucht und damit ein Honorar nach Zeitaufwand von 18'300\nFranken errechnet. Ausgehend von einem Streitwert von rund 10’302'000 Franken\nwird sodann ein Zuschlag von Fr. 206'040.— erhoben, was gesamthaft ein Honorar\nvon Fr. 224'340.— ergibt, das sodann auf pauschal 200'000 Franken reduziert wird.\nSetzt man das Honorar nach Zeitaufwand dem Interessenwertzuschlag gegenüber,\nergibt dies ausgehend von dem in der Berufung erwähnten Arbeitsaufwand von 61\nStunden genau wie im oben zitierten Fall ZB 04 7 einen unanständig hohen Streitwertzuschlag, der 1125 % des Stundenhonorars entspricht! Nun kommt aber hinzu,\ndass nach Auffassung des Kantonsgerichts der behauptete Zeitaufwand wesentlich\nübersetzt erscheint. Was die Prozessantwort betrifft, gesteht auch Dr. F. zu, dass\nsich der Aufwand in Grenzen hielt. Die materiellen Ausführungen in dieser Rechtsschrift erschöpfen sich denn auch tatsächlich in bescheidenen vier Seiten, welche\nim Wesentlichen in einer kurzen, sich vorwiegend auf in- und ausländische Urteile\nstützenden Zusammenfassung der weitgehend unbestrittenen Tatsachen besteht.\n2\n\n"}