{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-09-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-8_2004-09-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_8_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e0ede4cdccfcb03dc4eff9bf38da49ed8a840e11c134aebbb74e16f0fe362fbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761e0ede4cdccfcb03dc4eff9bf38da49ed8a840e11c134aebbb74e16f0fe362fbedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_8", "Checksum": "14d9bc68db2433a57341c4ad1b879017"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 21.09.2004 ZF 2002 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 21.09.2004 ZF 2002 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Innert der angesetzten Frist gingen keine Erbenerklärungen ein\nund es wurde seitens der Erbengemeinschaft auch kein Gerichtskostenvorschuss\ngeleistet. Der Kantonsgerichtspräsident stellte daher in einer Verfügung vom 22.\nApril 2004 fest, es gehe aus den Akten nicht hervor, dass einer der Erben die Erbschaft ausgeschlagen hätte und ebenso wenig habe einer der Erben den Abstand\nvom Prozess erklärt. Die Erben träten somit von Gesetzes wegen in den Prozess\nein, so dass das Berufungsverfahren weiterzuführen sei. Sobald der Kostenvorschuss von 12'000 Franken für das Berufungsverfahren bezahlt sei, würden die Erben zur Einreichung der Berufungsantwort aufgefordert. Gehe der Kostenvorschuss\nauch nach Ansetzung der Nachfrist nicht ein, würden sie vom Verfahren ausgeschlossen. - Mit Schreiben vom 7. Mai 2004 teilte lic.iur. Martina Gorfer im Auftrage\n2\n\nvon D. X. dem Kantonsgericht mit, ihr Mandant werde den Kostenvorschuss nicht\nleisten und somit auf die Einreichung einer Berufungsantwort verzichten. Wie bereits am 14. November 2003 mitgeteilt worden sei, anerkenne D. X. das Urteil des\nBezirksgerichts Maloja vom 11. Dezember 2001, und er erachte demnach auch dessen Entscheid über die aussergerichtliche Entschädigung als angemessen. Rechtsanwältin Monica Kohler teilte am 10. Juni 2004 lediglich mit, dass sie auf Grund\neiner Vollmacht vom 3. Februar 2004 den Berufungsbeklagten C. X. vertrete. Seitens des Rechtsvertreters von E. X. erfolgte keine Reaktion auf die Verfügung des\nKantonsgerichtspräsidenten vom 22. April 2004.\n\nDie Zivilkammer zieht in Erwägung:\n\nI. Nachdem die Rechtsvertreterin von D. X. ausdrücklich erklärt hat,\ndass ihr Mandant keinen Kostenvorschuss leisten werde und folglich auf die Einreichung einer Prozessantwort verzichtet werde, und da auch von seiten der Berufungsbeklagten C. X. und E. X. kein Kostenvorschuss einging, sind alle drei Erben\nder B. X. entsprechend der Androhung in der Verfügung vom 22. April 2004 gestützt\nauf Art. 39 Abs. 2 ZPO vom Verfahren auszuschliessen und es ist über die Berufung\nauf Grund der schriftlichen Ausführungen des Vertreters der Konkursmasse A. X.\nvom 18. August 2003 zu entscheiden. Ein zusätzliches, nach erfolgter Urteilsberatung eingegangenes Schreiben Rechtsanwalt Dr. F.s vom 5. Oktober 2004 ist hingegen als verspätet aus dem Recht zu weisen.\n\nII. Der Rechtsvertreter der Konkursmasse A. X. hat bereits anlässlich der\nerstinstanzlichen Hauptverhandlung eine aussergerichtliche Entschädigung von\n200'000 Franken geltend gemacht. Zur Begründung dieses ungewöhnlichen Anspruchs hat er in seinem Plädoyer damit argumentiert, dass der vorliegende Fall\neinen enormen Aufwand erfordert habe. Es hätten ganze Ringordner voll von Akten,\nteils sogar in französischer Sprache, studiert werden müssen, und es hätten sich\nauch aussergewöhnliche Schwierigkeiten durch die Überprüfung des französischen\nRechts und die Einarbeitung in ausgesprochene Spezialgebiete des Schuldbetrei-\nbungs- und Konkursrechts geboten. Eine Kostennote, aus der sich der immense\nAufwand ergeben hätte, reichte Rechtsanwalt Dr. F. allerdings nicht ein. Das Bezirksgericht stellte denn auch fest, die geforderte Entschädigung werde allein mit\ndem Hinweis auf den Streitwertzuschlag als gerechtfertigt bezeichnet, wogegen Angaben über den Aufwand fehlten. Nach Art. 5 Abs. 3 der Honorarordnung des bündnerischen Anwaltsverbandes habe aber der Interessenwertzuschlag in einem ange-\n2\n\nmessenen Verhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand zu stehen. Der Vertreter der\nBeklagten habe nach der Ausarbeitung der Prozessantwort einen Kostenvorschuss\nvon 10'000 Franken verlangt, also mit einem Honorar in dieser Grössenordnung\ngerechnet. Der knappe Umfang seiner Rechtsschrift bestätige diese Einschätzung,\nso dass eine Entschädigung von 15'000 Franken angemessen erscheine. Der\nRechtsvertreter der Berufungsklägerin hält dem in seiner schriftlichen Berufungsbegründung entgegen, die Konklusion der Vorinstanz würde zum paradoxen Ergebnis\nführen, dass – wenn überhaupt kein Kostenvorschuss verlangt worden wäre – anzunehmen wäre, es werde auf jede Honorierung verzichtet. Der Einwand des Bezirksgerichts, wonach der Streitwertzuschlag in einem angemessenen Verhältnis\nzum Honorar nach Zeitaufwand stehen müsse, sei im vorliegenden Fall nicht angebracht, sondern nur auf Fälle mit normalem Streitwert zugeschnitten; bei ausgesprochen hohen Streitwerten reduziere sich nämlich die angestrebte Proportionalität auf\neinen derart kleinen Nenner, dass sie praktisch unbedeutend werde. Es treffe zwar\nzu, dass für die Prozessantwort ein eher bescheidener Aufwand nötig gewesen sei,\nhingegen übersehe die Vorinstanz, dass die Prozessvorbereitung einen enormen\nAufwand erfordert habe, und das vorinstanzliche Plädoyer habe denn auch rund\nzwanzig Seiten umfasst. Gesamthaft habe sich vor erster Instanz ein Aufwand von\n61 Stunden, also ein offensichtlich über der Norm liegender Zeitaufwand ergeben.\nAuf die Einreichung einer Kostennote sei verzichtet worden, weil sich die Höhe der\nausseramtlichen Entschädigung ohnehin im Wesentlichen nur nach der Höhe des\nStreitwertzuschlages gerichtet habe.\n\n"}