von Graubünden enthält keine spezifische Regelung für arbeitsrechtliche Streitigkeiten, weshalb die ausseramtlichen Kosten gemäss der allgemeinen Regel des Art. 122 Abs. 2 ZPO der unterliegenden Partei, im vorliegenden Fall der Berufungsklägerin, zu auferlegen sind. Die vom Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten geltend gemachten Kosten von Fr. 2'670.30 (einschliesslich Mwst) erscheinen angemessen und sind von der Berufungsklägerin zu ersetzen. 11 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.