b. Das Bundesrecht überlässt demgegenüber die Frage der Parteientschädigung dem kantonalen Recht; die Befreiung von den Gerichtskosten schliesst daher die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht aus (Zürcher Kommentar Staehelin, Art. 343 OR N 29; Berner Kommentar Rehbinder, Art. 343 OR N 19). Die ZPO 10