Die Berufungsklägerin hat denn auch für den Fall, dass die fristlose Kündigung entgegen ihrer Auffassung nicht ungerechtfertigt war, nichts vorgetragen, weshalb die von der Vorinstanz zugesprochenen Beträge nicht haltbar gewesen sein sollen. 7. a. Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- dürfen von Bundesrechts wegen weder Gebühren erhoben noch Auslagen des Gerichts den Parteien auferlegt werden (Art. 343 Abs. 3 OR).