Bei ihrer Bemessung sind nebst dem Verschulden des Kündigenden auch die wirtschaftlichen Auswirkungen der Kündigung beim Gekündigten und der Eingriff in seine Persönlichkeit zu berücksichtigen (BGE 123 III 394 E. 3 c). Hier fällt namentlich ins Gewicht, dass die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten leichtfertig einer strafbaren Handlung bezichtigt hat, ohne ihn vorgängig dazu anzuhören. Die Zusprechung einer Entschädigung im Umfang von zwei Monatslöhnen erscheint deshalb durchaus als angemessen.