b. Die Vorinstanz hat dem Kläger zudem antragsgemäss eine Entschädigung im Sinne von Art. 337c Abs. 3 OR von zwei Monatslöhnen (Fr. 10'000.--) zugesprochen (angefochtene Entscheidung, S. 7, E. 4 d). Diese Entschädigung hat den Doppelcharakter einer Rechtsverletzungsbusse sowie einer Genugtuung (Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 15. A., Bern 2002, S. 169 Rz. 363). Bei ihrer Bemessung sind nebst dem Verschulden des Kündigenden auch die wirtschaftlichen Auswirkungen der Kündigung beim Gekündigten und der Eingriff in seine Persönlichkeit zu berücksichtigen (BGE 123 III 394 E. 3 c).