6. a. Die Vorinstanz ist daher zu Recht von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordentliche Kündigung auf den 30. September 2001 ausgegangen. Sie hat dem Kläger zutreffenderweise an ausstehenden Lohn- und Spesenbestandteilen Fr. 10'991.30 (Restlohn Juni Fr. 399.90 + Restlohn Juli Fr. 399.90 + Spesenentschädigung Fr. 706.60 + Nettolohn August Fr. 5'085.-- [inkl. eine anerkannte Lohnkorrektur zugunsten des Arbeitnehmers von Fr. 750.--] + Nettolohn September Fr. 4'399.90) zugesprochen (vgl. angefochtene Entscheidung, S. 6, E. 4 b).