um zur fristlosen Kündigung zu berechtigen (BGE 117 II 563 E. 3b; 104 II 28 ff.; Zürcher Kommentar Staehelin, Art. 337 OR N 4). Mithin hat die Vorinstanz zutreffend entschieden, dass die von der Berufungsklägerin ausgesprochene fristlose Kündigung ungerechtfertigt war.