Anstatt kurzerhand die Kündigung fristlos auszusprechen, hätte es dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprochen, wenn die Arbeitnehmerin dem Arbeitnehmer den Umfang seiner Kompetenzen klar gemacht hätte, verbunden mit der Abmahnung, für die kurze Restdauer des Arbeitsverhältnisses Kompetenzüberschreitungen zu unterlassen. Denn je kürzer die noch nicht abgelaufene Vertragsdauer ist, umso gewichtiger – und stichhaltiger – muss der angeführte Grund sein, 9