c. Nach eigenen Angaben hat die Berufungsklägerin die Angelegenheit mit dem ungenau ausgefüllten Formular mit der Arbeitslosenkasse Graubünden regeln können (Berufungsbegründung, act. 01/1, S. 5 sub 7 in fine). Der Eindruck lässt sich nicht von der Hand weisen, dass die Berufungsklägerin den Vorfall hochstilisiert. Anstatt kurzerhand die Kündigung fristlos auszusprechen, hätte es dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprochen, wenn die Arbeitnehmerin dem Arbeitnehmer den Umfang seiner Kompetenzen klar gemacht hätte, verbunden mit der Abmahnung, für die kurze Restdauer des Arbeitsverhältnisses Kompetenzüberschreitungen zu unterlassen.