Im Übrigen berief sich die Berufungsklägerin am 30. August 2001 und damit kurz nach der fristlosen Kündigung nicht mehr auf eine strafrechtliche Verfehlung, sondern nur noch darauf, D. habe sich eindeutig vertragswidrig verhalten (kB 7). Selbst wenn dies zutreffen sollte - wozu aufgrund der tatsächlichen Stellung von D. im Betrieb der Berufungsklägerin keine rechtsgenüglichen Anhaltspunkte bestehen (vgl. oben E. 5 a), entfällt erst recht die Rechtfertigung für eine fristlose Entlassung. Vielmehr wäre es auch in diesem Fall der Arbeitgeberin zuzumuten gewesen, D. nach den Gründen seines Verhaltens zu befragen und seine Kompetenzen klar festzulegen.