Es geht jedenfalls nicht an, dass die Berufungsklägerin kurzerhand geschlossen hat, der Berufungsbeklagte habe eine strafbare Handlung begangen, ohne ihn darauf anzusprechen und den Sachverhalt mit ihm abzuklären. Im Übrigen berief sich die Berufungsklägerin am 30. August 2001 und damit kurz nach der fristlosen Kündigung nicht mehr auf eine strafrechtliche Verfehlung, sondern nur noch darauf, D. habe sich eindeutig vertragswidrig verhalten (kB 7).