Indes lassen die Unstimmigkeiten in der Bescheinigung selbst unter Berücksichtigung, dass D. und B. befreundet sein sollen, gestützt auf die vorliegenden Akten nicht den Schluss auf eine wissentlich und willentlich falsch Bescheinigung bzw. gar auf eine strafbare Handlung zu. Es geht jedenfalls nicht an, dass die Berufungsklägerin kurzerhand geschlossen hat, der Berufungsbeklagte habe eine strafbare Handlung begangen, ohne ihn darauf anzusprechen und den Sachverhalt mit ihm abzuklären.