Ferner ist der Berufungsklägerin zuzustimmen, dass nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, wie der Berufungsbeklagte dazu kam, die auf Seite 2 des Formulars „Arbeitgeberbescheinigung“ (bB 2) unter dem Code 5 gemachte Angabe von Fr. 1'500.-- und unter dem Code 6 gemachte Angabe von Fr. 190.-- (Kol. 1) bzw. Fr. 180.-- (Kol. 2) zu machen. Indes lassen die Unstimmigkeiten in der Bescheinigung selbst unter Berücksichtigung, dass D. und B. befreundet sein sollen, gestützt auf die vorliegenden Akten nicht den Schluss auf eine wissentlich und willentlich falsch Bescheinigung bzw. gar auf eine strafbare Handlung zu.