b. Die Berufungsklägerin bemängelt ferner, die Vorinstanz habe sich über die Tatsache hinweggesetzt, dass der Berufungsbeklagte seinem Arbeitskollegen B. einen viel zu hohen Monatsverdienst von insgesamt Fr. 7'350.00 bescheinigte (Berufungsbegründung, act. 01/1, S. 9 ff.). Die Vorinstanz geht davon aus, der Berufungsbeklagte habe sich auf einen Arbeitsvertrag zwischen B. und der C. AG gestützt, die nur von letzterer unterzeichnet worden sei (angefochtene Entscheidung, S.5). Zutreffend ist, dass selbst gestützt auf diesen Vertrag der Code 1 („Grundlohn“) auf der Bescheinigung falsch ausgefüllt ist, denn die Kinderzulagen von Fr. 300.-- fallen nicht unter diese Rubrik.