dass D. nicht im Handelsregister eingetragen war, vermag an dessen tatsächlicher Stellung im Betrieb der Berufungsklägerin in Samedan nichts zu ändern. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass es nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sei, dass der Berufungsbeklagte die fragliche Arbeitgeberbescheinigung nicht hätte ausfüllen dürfen. Zudem handelte es sich um ein einmaliges Vorkommnis, und eine Abmahnung seitens der Arbeitgeberin an die Adresse des Arbeitnehmers ist weder behauptet noch aktenkundig. 8