4 und 5) D. nicht als Geschäftsführer bezeichnet. Das Sachvorbringen der Berufungsklägerin ist insofern widersprüchlich. Wie es sich damit letztlich verhält, kann indessen offen bleiben, denn unbestritten ist, dass D. für das Lager und auch für die Administration tätig war und er in dieser Stellung eine gewisse Selbständigkeit hatte. Das Ausfüllen einer Arbeitgeberbescheinigung gehört ohne Weiteres zu einer administrativen Tätigkeit; dass D. nicht im Handelsregister eingetragen war, vermag an dessen tatsächlicher Stellung im Betrieb der Berufungsklägerin in Samedan nichts zu ändern.