Er habe dabei die Berufungsklägerin „nur in einem sehr eng begrenztem Gebiet verpflichten können" (Zeugenprotokoll, S. 3, ad Frage 4). Der Zeuge A. nahm zudem auf „repräsentative" Funktionen Bezug, die im Arbeitsvertrag festgehalten worden seien, ohne indes diese genauer zu spezifizieren. Demgegenüber hatte die Beklagte in der Prozessantwort einerseits behauptet, D. sei als Geschäftsführer angestellt worden, weil er die Schweizerische Hotelfachschule in Luzern besucht habe und A. deshalb davon ausgegangen sei, einen qualifizierten Mitarbeiter zu erhalten (Prozessantwort S. 2 Ziff. 3), anderseits aber (Prozessantwort S. 3 Ziff. 4 und 5) D. nicht als Geschäftsführer bezeichnet.