5. a. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass ein zwischen den Parteien abgeschlossener, schriftlicher Arbeitsvertrag nicht bei den Akten liegt, dem eine Umschreibung des Pflichtenhefts des Berufungsbeklagten hätte entnommen werden können (angefochtenes Urteil, S. 5, letzter Absatz). Der Geschäftsführer der Berufungsklägerin, A., sagte als Zeuge aus, dass der Berufungsbeklagte „für den Innendienst zuständig" gewesen sei, „wozu auch Büro- und Lagerarbeiten gehörten" (Zeugenprotokoll, S. 3 oben, ad Frage 2). Er habe dabei die Berufungsklägerin „nur in einem sehr eng begrenztem Gebiet verpflichten können" (Zeugenprotokoll, S. 3, ad Frage 4).