Vertrags nicht mehr zuzumuten ist. Anderseits müssen sie auch tatsächlich zu einer derartigen Zerstörung oder Erschütterung des gegenseitigen Vertrauens geführt haben. Sind die Verfehlungen weniger schwerwiegend, so müssen sie trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen sein (BGE 4C.357/2002 vom 4. April 2003, Erw. 3 mit Hinweis auf BGE 127 III 153 E. 1 a, 310 E. 3, 351 E. 4a S. 353 f.; 117 II 560 E. 3b S. 562; 116 II 145 E. 6a S. 150). Ob bereits der Verdacht einer strafbaren Handlung eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann, ist umstritten (vgl. Zürcher Kommentar Staehelin, Art. 337 OR N 23).