Mit Schreiben vom 30. August 2001 (kB 7) hielt A. an der ausgesprochenen fristlosen Kündigung fest. Er führte aus, es sei nicht massgebend, „ob letztendlich die von Ihnen [D.] begangene Unkorrektheit strafrechtlich relevant [sei] oder nicht, sondern dass Sie [D.] dabei eindeutig vertragswidrig gehandelt habe“ (kB 7). Das Schreiben fährt fort: „Ihnen [D.] war immer klar, dass solche Formulare bei der C. AG nicht durch Sie zu erstellen und schon gar nicht von Ihnen zu unterzeichnen sind. Umso schwerwiegender ist es dann, wenn Sie dieses Formular nicht korrekt ausfüllen.“