welches keine Begründung enthält (kB 3). Als Reaktion auf die fristlose Kündigung erklärte der Berufungsbeklagte mit Schreiben vom 24. August 2001 an A., er habe keine Urkunde gefälscht. Er bot an, die C. AG könne die fristlose Kündigung zurückziehen und auch seine Arbeitsleistung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist (Ende September 2001) beanspruchen (kB 6). Mit Schreiben vom 30. August 2001 (kB 7) hielt A. an der ausgesprochenen fristlosen Kündigung fest.