a. In tatsächlicher Hinsicht steht vorab nur fest, dass der Geschäftsführer der Berufungsklägerin, A., am 15. August 2001, als er die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit D. aussprach, bereits davon Kenntnis hatte, dass die Arbeitslosenkasse Graubünden eine Arbeitgeberbescheinigung betreffend B. erhalten hatte. Offen ist, inwiefern er zu diesem Zeitpunkt vom genauen Inhalt der Bescheinigung Kenntnis hatte. Jedenfalls wurde die Bescheinigung im (ordentlichen) Kündigungsschreiben an den Berufungsbeklagten nicht erwähnt; welches keine Begründung enthält (kB 3).