mit Schreiben vom 7. August 2001 den Erhalt einer Arbeitgeberbescheinigung in Bezug auf B. (act. 01/1 S. 4 sub 5). Diese trug die Unterschrift von D., der nach Darlegung der Berufungsklägerin nicht befugt gewesen sei, eine solche Bescheinigung überhaupt auszustellen. Zudem seien die darin gemachten Angaben unzutreffend und Gegenstand einer Auseinandersetzung zwischen der C. AG und B. gewesen (act. 01/1 S. 6 sub 9).