3. In der Sache geht es einzig um die Frage, ob die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten mit Schreiben vom 21. August 2001 (kB 4) das Arbeitsverhältnis rechtmässig fristlos gekündigt hat. Als Grund für diesen Schritt gab die C. AG in jenem Schreiben (kB 4) „Bei- oder Mithilfe an einer Urkundenfälschung im Rahmen der vertraglichen Tätigkeit“ an. Rund zwei Wochen zuvor hatte die C. AG das Arbeitsverhältnis mit B., einem Arbeitskollegen von D., auf den 31. Juli 2001 aufgelöst (act. 01/1 S. 4 sub 5). Die Arbeitslosenkasse Graubünden verdankte der Vinocave 6