Der Antrag auf Zulassung zur Beweisaussage, bei der es sich im Übrigen um ein subsidiäres Beweismittel handelt, ist daher abzuweisen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. 201 Abs. 1 ZPO; PKG 1971 Nr. 17 E. 1 Abs. 1 S. 66).