c. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin beantragt zusätzlich zur Zeugenaussage die Zulassung von A. zur Beweisaussage vor Kantonsgericht. A. ist am 12. Juni 2002 vom Bezirksgericht Plessur zuhanden der Vorinstanz im Beisein der Rechtsvertreter beider Parteien als Zeugen einvernommen worden. Dabei wurde der Sachverhalt genügend abgeklärt. Es ist weder ersichtlich, noch wird von der Berufungsklägerin behauptet, inwiefern eine erneute Befragung von A. zu wesentlich neuen, entscheidungsrelevanten Erkenntnissen führen soll. Der Antrag auf Zulassung zur Beweisaussage, bei der es sich im Übrigen um ein subsidiäres Beweismittel handelt, ist daher abzuweisen (Art.