b. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin beantragt die Abnahme der Beweismittel, welche vor erster Instanz fristgemäss angemeldet, aber nicht abgenommen worden sind (act. 01/1 S. 3 sub 3). Das ist gemäss Art. 226 Abs. 1, 2. Satz ZPO prozessual zulässig, sofern solche Beweismittel für die Beurteilung der Streitfrage von wesentlicher Bedeutung sein können. Als Beweismittel vor erster Instanz hat die Berufungsklägerin mehrfach ihren Geschäftsführer A. als Zeugen bzw. eventuell zur Beweisaussage angeboten. Andere der Vorinstanz angebotene, aber von dieser nicht abgenommene Beweismittel sind nicht ersichtlich. Der Antrag ist demnach insoweit gegenstandslos.