helin, Art. 343, Überschrift vor N 30) gemäss Art. 343 Abs. 4 OR auch im Berufungsverfahren Anwendung finde (act. 01/1 S. 3 sub 4). Dabei übersieht er, dass nach der bundesrechtskonformen (vgl. BGE 107 II 237 Erw. 3) Praxis des Kantonsgerichts das Novenverbot gemäss Art. 226 Abs. 1 ZPO auch in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten gilt (PKG 1994 Nr. 10 Erw. 2). Die mit der Begründungserklärung neu eingereichten Urkunden sind mithin aus dem Recht zu weisen. Das mit der Berufungserklärung gestellte Begehren um Edition der Akten im Prozess Nr. 14/02 durch das Bezirksgericht Maloja (act. 01/1 S. 4 sub 5) ist als verspätet ebenfalls abzuweisen.