Der Berufungsstreitwert ist im vorliegenden Fall erreicht, die Berufung wurde form- und fristgerecht erklärt, und die Berufungsklägerin ist beschwert. Es ist deshalb auf die Berufung einzutreten. 2. a. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin geht davon aus, dass die „Offizialmaxime“ (recte Untersuchungsmaxime; zur Terminologie Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 6. Auflage, Bern 1999, S. 174 f.; Zürcher Kommentar Stae- 5