F. Der Berufungsbeklagte verwies zur Begründung seines Abweisungsantrages vorab auf das vorinstanzliche Urteil, wonach der Vorwurf, der Berufungsbeklagte habe an einer Urkundenfälschung mitgewirkt, haltlos sei. Er liess ferner vortragen, dass, selbst wenn die von der Berufungsklägerin ausführlich gerügte Verletzung des Arbeitsvertrages erfolgt sein sollte, es der Berufungsklägerin als Arbeitgeberin ohne weiteres zuzumuten gewesen wäre, bis zum Ablauf der Frist der bereits ausgesprochenen ordentlichen Kündigung zuzuwarten.