E. Zur Begründung seiner Berufung liess die Berufungsklägerin im Wesentlichen vortragen, auch in der Berufungsinstanz gelte kraft Art. 226 Abs. 3 ZPO die „Offizialmaxime“. In der Sache hielt sie am Vorwurf fest, der Berufungsbeklagte habe im Namen der Berufungsklägerin, ohne dazu ermächtigt gewesen zu sein, gegenüber einer Amtsstelle verbindliche, der Wahrheitspflicht unterstehende Angaben gemacht, die unzutreffend gewesen seien. Dieser Vorgang sei allenfalls auch strafrechtlich von Relevanz; er habe in jedem Fall die Berufungsklägerin berechtigt, den Berufungsbeklagten fristlos zu entlassen.