Unter diesem Vorbehalt erklärte der Vorsitzende das Beweisverfahren für geschlossen. Beide Rechtsvertreter gaben schriftliche Erklärungen zu den Akten im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b OG. Rechtsanwalt Bardill beantragte namens des Berufungsbeklagten, die mit der Berufungsbegründung neu eingereichten Urkunden seien aus dem Recht zu weisen und die Berufung sei kostenfällig abzuweisen. 4