Der Rechtsvertreter der Beklagten und Berufungsklägerin reichte in der Folge einen Handelsregisterauszug ein (act. 08/1), aus welchem sich ergibt, dass seine Bevollmächtigung rechtsgültig erfolgt ist. Gegen die Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben. Der Vorsitzende wies darauf hin, dass den Rechtsvertretern unbenommen sei, zu den von RA Schwegler mit der Berufungseingabe nachträglich eingereichten Urkunden (act. 02/1, 1 - 10) Stellung zu nehmen; das Gericht werde sich hierzu im Urteil äussern. Unter diesem Vorbehalt erklärte der Vorsitzende das Beweisverfahren für geschlossen.