D. Zur Hauptverhandlung am 17. März 2003 sind erschienen der Rechtsvertreter der Beklagten und Berufungsklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. Martin Schwegler, sowie der Berufungsbeklagte persönlich mit seinem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill. Der Vorsitzende stellte fest, dass die Vollmachten der Parteivertreter bei den Akten lägen, und setzte der Berufungsklägerin eine Frist von 10 Tagen an, um einen Handelsregisterauszug nachzureichen mit der Androhung, das Kantonsgericht behalte sich im Säumnisfalle vor, auf die Berufung nicht einzutreten. Der Rechtsvertreter der Beklagten und Berufungsklägerin reichte in der Folge einen Handelsregisterauszug ein (act.