fochtenes Urteil, S. 5, 2. Absatz, in fine); auch sei nicht es ohne weiteres erkennbar gewesen, dass D. die fragliche Bescheinigung nicht hätte ausfüllen dürfen (angefochtenes Urteil, S. 5, 3. Absatz); das Verhalten des D. stelle mithin keine schwerwiegende Verletzung des Arbeitsvertrages dar, weshalb die fristlose Entlassung zu Unrecht erfolgt sei.