C. Am 12. November 2002 erkannte das Bezirksgericht Maloja: 1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Nettobetrag von CHF 10'991.30, zuzüglich 5% Zins seit 21. August 2001, zu bezahlen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 2’000.-- und Schreibgebühren von CHF 500.--, werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger mit CHF 3'607.80 ausseramtlich zu entschädigen.“