337c Abs. 3 OR, eine Entschädigung von CHF 10'000.00, eventuell nach richterlichem Ermessen, zu bezahlen. 3. Unter vollumfänglicher gerichtlicher und aussergerichtlicher Kos- ten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, zu Lasten der Beklagtschaft.“ Anlässlich der Vermittlungstagfahrt vom 31. Januar 2002 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage. Am 19. Februar 2002 reichte D. die Prozesseingabe sowie den Leitschein vom 31. Januar 2002 beim Bezirksgericht Maloja ein.