B. Am 18. Dezember 2001 erhob D. Klage beim Vermittleramt des Kreises Oberengadin mit folgenden Anträgen: „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 4'501.30 (netto) zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. Juli 2001 zu bezahlen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger wegen ungerechtfertigter Kündigung, gestützt auf Art. 337c Abs. 3 OR, eine Entschädigung von CHF 10'000.00, eventuell nach richterlichem Ermessen, zu bezahlen.