{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-03-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-83_2003-03-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_83_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c3c451d9e0ff87269a0c873c8b1aa47c001512aa87343d27c91cc3366338307cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c3c451d9e0ff87269a0c873c8b1aa47c001512aa87343d27c91cc3366338307cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_83", "Checksum": "7473170697742d5b85baa8c4373fd1b6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 17.03.2003 ZF 2002 83"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 17.03.2003 ZF 2002 83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag | OR Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:39:32", "Checksum": "047c2a990eeea13ad84f971d43bd1669", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 17.03.2003 ZF 2002 83\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag | OR Arbeitsvertrag\n\n 6. a. Die Vorinstanz ist daher zu Recht von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordentliche Kündigung auf den 30. September 2001 ausgegangen.\nSie hat dem Kläger zutreffenderweise an ausstehenden Lohn- und Spesenbestandteilen Fr. 10'991.30 (Restlohn Juni Fr. 399.90 + Restlohn Juli Fr. 399.90 + Spesenentschädigung Fr. 706.60 + Nettolohn August Fr. 5'085.-- [inkl. eine anerkannte\nLohnkorrektur zugunsten des Arbeitnehmers von Fr. 750.--] + Nettolohn September\nFr. 4'399.90) zugesprochen (vgl. angefochtene Entscheidung, S. 6, E. 4 b).\n\nb. Die Vorinstanz hat dem Kläger zudem antragsgemäss eine Entschädigung\nim Sinne von Art. 337c Abs. 3 OR von zwei Monatslöhnen (Fr. 10'000.--) zugesprochen (angefochtene Entscheidung, S. 7, E. 4 d). Diese Entschädigung hat den Doppelcharakter einer Rechtsverletzungsbusse sowie einer Genugtuung (Rehbinder,\nSchweizerisches Arbeitsrecht, 15. A., Bern 2002, S. 169 Rz. 363). Bei ihrer Bemessung sind nebst dem Verschulden des Kündigenden auch die wirtschaftlichen Auswirkungen der Kündigung beim Gekündigten und der Eingriff in seine Persönlichkeit\nzu berücksichtigen (BGE 123 III 394 E. 3 c). Hier fällt namentlich ins Gewicht, dass\ndie Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten leichtfertig einer strafbaren Handlung bezichtigt hat, ohne ihn vorgängig dazu anzuhören. Die Zusprechung einer Entschädigung im Umfang von zwei Monatslöhnen erscheint deshalb durchaus als angemessen.\n\nDie Berufungsklägerin hat denn auch für den Fall, dass die fristlose Kündigung entgegen ihrer Auffassung nicht ungerechtfertigt war, nichts vorgetragen, weshalb die von der Vorinstanz zugesprochenen Beträge nicht haltbar gewesen sein\nsollen.\n\n7. a. Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von\nFr. 30'000.-- dürfen von Bundesrechts wegen weder Gebühren erhoben noch Auslagen des Gerichts den Parteien auferlegt werden (Art. 343 Abs. 3 OR).\n\nb. Das Bundesrecht überlässt demgegenüber die Frage der Parteientschädigung dem kantonalen Recht; die Befreiung von den Gerichtskosten schliesst daher\ndie Zusprechung einer Parteientschädigung nicht aus (Zürcher Kommentar Staehelin, Art. 343 OR N 29; Berner Kommentar Rehbinder, Art. 343 OR N 19). Die ZPO\n10\n\nvon Graubünden enthält keine spezifische Regelung für arbeitsrechtliche Streitigkeiten, weshalb die ausseramtlichen Kosten gemäss der allgemeinen Regel des Art.\n122 Abs. 2 ZPO der unterliegenden Partei, im vorliegenden Fall der Berufungsklägerin, zu auferlegen sind. Die vom Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten geltend\ngemachten Kosten von Fr. 2'670.30 (einschliesslich Mwst) erscheinen angemessen\nund sind von der Berufungsklägerin zu ersetzen.\n11\n\nDemnach erkennt die Zivilkammer :\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n\n2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Die Berufungsklägerin hat den Berufungsbeklagten ausseramtlich mit Fr.\n2'670.30 zu entschädigen.\n\n4. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident Der Aktuar ad hoc\n"}