{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-03-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-83_2003-03-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_83_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c3c451d9e0ff87269a0c873c8b1aa47c001512aa87343d27c91cc3366338307cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c3c451d9e0ff87269a0c873c8b1aa47c001512aa87343d27c91cc3366338307cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_83", "Checksum": "7473170697742d5b85baa8c4373fd1b6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 17.03.2003 ZF 2002 83"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 17.03.2003 ZF 2002 83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Der Geschäftsführer der\nBerufungsklägerin, A., sagte als Zeuge aus, dass der Berufungsbeklagte „für den\nInnendienst zuständig\" gewesen sei, „wozu auch Büro- und Lagerarbeiten gehörten\" (Zeugenprotokoll, S. 3 oben, ad Frage 2). Er habe dabei die Berufungsklägerin\n„nur in einem sehr eng begrenztem Gebiet verpflichten können\" (Zeugenprotokoll,\nS. 3, ad Frage 4). Der Zeuge A. nahm zudem auf „repräsentative\" Funktionen Bezug, die im Arbeitsvertrag festgehalten worden seien, ohne indes diese genauer zu\nspezifizieren. Demgegenüber hatte die Beklagte in der Prozessantwort einerseits\nbehauptet, D. sei als Geschäftsführer angestellt worden, weil er die Schweizerische\nHotelfachschule in Luzern besucht habe und A. deshalb davon ausgegangen sei,\neinen qualifizierten Mitarbeiter zu erhalten (Prozessantwort S. 2 Ziff. 3), anderseits\naber (Prozessantwort S. 3 Ziff. 4 und 5) D. nicht als Geschäftsführer bezeichnet.\nDas Sachvorbringen der Berufungsklägerin ist insofern widersprüchlich. Wie es sich\ndamit letztlich verhält, kann indessen offen bleiben, denn unbestritten ist, dass D.\nfür das Lager und auch für die Administration tätig war und er in dieser Stellung eine\ngewisse Selbständigkeit hatte. Das Ausfüllen einer Arbeitgeberbescheinigung\ngehört ohne Weiteres zu einer administrativen Tätigkeit; dass D. nicht im Handelsregister eingetragen war, vermag an dessen tatsächlicher Stellung im Betrieb der\nBerufungsklägerin in Samedan nichts zu ändern. Unter diesen Umständen hat die\nVorinstanz zu Recht erwogen, dass es nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sei,\ndass der Berufungsbeklagte die fragliche Arbeitgeberbescheinigung nicht hätte ausfüllen dürfen. Zudem handelte es sich um ein einmaliges Vorkommnis, und eine\nAbmahnung seitens der Arbeitgeberin an die Adresse des Arbeitnehmers ist weder\nbehauptet noch aktenkundig.\n8\n\nb. Die Berufungsklägerin bemängelt ferner, die Vorinstanz habe sich über die\nTatsache hinweggesetzt, dass der Berufungsbeklagte seinem Arbeitskollegen B. einen viel zu hohen Monatsverdienst von insgesamt Fr. 7'350.00 bescheinigte (Berufungsbegründung, act. 01/1, S. 9 ff.). Die Vorinstanz geht davon aus, der Berufungsbeklagte habe sich auf einen Arbeitsvertrag zwischen B. und der C. AG gestützt,\ndie nur von letzterer unterzeichnet worden sei (angefochtene Entscheidung, S.5).\nZutreffend ist, dass selbst gestützt auf diesen Vertrag der Code 1 („Grundlohn“) auf\nder Bescheinigung falsch ausgefüllt ist, denn die Kinderzulagen von Fr. 300.-- fallen\nnicht unter diese Rubrik. Ferner ist der Berufungsklägerin zuzustimmen, dass nicht\nohne Weiteres ersichtlich ist, wie der Berufungsbeklagte dazu kam, die auf Seite 2\ndes Formulars „Arbeitgeberbescheinigung“ (bB 2) unter dem Code 5 gemachte Angabe von Fr. 1'500.-- und unter dem Code 6 gemachte Angabe von Fr. 190.-- (Kol.\n1) bzw. Fr. 180.-- (Kol. 2) zu machen. Indes lassen die Unstimmigkeiten in der Bescheinigung selbst unter Berücksichtigung, dass D. und B. befreundet sein sollen,\ngestützt auf die vorliegenden Akten nicht den Schluss auf eine wissentlich und willentlich falsch Bescheinigung bzw. gar auf eine strafbare Handlung zu. Es geht jedenfalls nicht an, dass die Berufungsklägerin kurzerhand geschlossen hat, der Berufungsbeklagte habe eine strafbare Handlung begangen, ohne ihn darauf anzusprechen und den Sachverhalt mit ihm abzuklären. Im Übrigen berief sich die Berufungsklägerin am 30. August 2001 und damit kurz nach der fristlosen Kündigung\nnicht mehr auf eine strafrechtliche Verfehlung, sondern nur noch darauf, D. habe\nsich eindeutig vertragswidrig verhalten (kB 7). Selbst wenn dies zutreffen sollte -\nwozu aufgrund der tatsächlichen Stellung von D. im Betrieb der Berufungsklägerin\nkeine rechtsgenüglichen Anhaltspunkte bestehen (vgl. oben E. 5 a), entfällt erst\nrecht die Rechtfertigung für eine fristlose Entlassung. Vielmehr wäre es auch in diesem Fall der Arbeitgeberin zuzumuten gewesen, D. nach den Gründen seines Verhaltens zu befragen und seine Kompetenzen klar festzulegen.\n\nc. Nach eigenen Angaben hat die Berufungsklägerin die Angelegenheit mit\ndem ungenau ausgefüllten Formular mit der Arbeitslosenkasse Graubünden regeln\nkönnen (Berufungsbegründung, act. 01/1, S. 5 sub 7 in fine). Der Eindruck lässt\nsich nicht von der Hand weisen, dass die Berufungsklägerin den Vorfall hochstilisiert. Anstatt kurzerhand die Kündigung fristlos auszusprechen, hätte es dem\nGrundsatz der Verhältnismässigkeit entsprochen, wenn die Arbeitnehmerin dem Arbeitnehmer den Umfang seiner Kompetenzen klar gemacht hätte, verbunden mit\nder Abmahnung, für die kurze Restdauer des Arbeitsverhältnisses Kompetenzüberschreitungen zu unterlassen. Denn je kürzer die noch nicht abgelaufene Vertragsdauer ist, umso gewichtiger – und stichhaltiger – muss der angeführte Grund sein,\n9\n\num zur fristlosen Kündigung zu berechtigen (BGE 117 II 563 E. 3b; 104 II 28 ff.;\nZürcher Kommentar Staehelin, Art. 337 OR N 4). Mithin hat die Vorinstanz zutreffend entschieden, dass die von der Berufungsklägerin ausgesprochene fristlose\nKündigung ungerechtfertigt war.\n\n"}