{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-03-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-83_2003-03-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_83_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c3c451d9e0ff87269a0c873c8b1aa47c001512aa87343d27c91cc3366338307cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c3c451d9e0ff87269a0c873c8b1aa47c001512aa87343d27c91cc3366338307cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_83", "Checksum": "7473170697742d5b85baa8c4373fd1b6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 17.03.2003 ZF 2002 83"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 17.03.2003 ZF 2002 83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Es ist weder ersichtlich, noch wird von der\nBerufungsklägerin behauptet, inwiefern eine erneute Befragung von A. zu wesentlich neuen, entscheidungsrelevanten Erkenntnissen führen soll. Der Antrag auf Zulassung zur Beweisaussage, bei der es sich im Übrigen um ein subsidiäres Beweismittel handelt, ist daher abzuweisen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. 201 Abs. 1 ZPO; PKG\n1971 Nr. 17 E. 1 Abs. 1 S. 66).\n\n3. In der Sache geht es einzig um die Frage, ob die Berufungsklägerin dem\nBerufungsbeklagten mit Schreiben vom 21. August 2001 (kB 4) das Arbeitsverhältnis rechtmässig fristlos gekündigt hat. Als Grund für diesen Schritt gab die C. AG in\njenem Schreiben (kB 4) „Bei- oder Mithilfe an einer Urkundenfälschung im Rahmen\nder vertraglichen Tätigkeit“ an. Rund zwei Wochen zuvor hatte die C. AG das Arbeitsverhältnis mit B., einem Arbeitskollegen von D., auf den 31. Juli 2001 aufgelöst\n(act. 01/1 S. 4 sub 5). Die Arbeitslosenkasse Graubünden verdankte der Vinocave\n6\n\nmit Schreiben vom 7. August 2001 den Erhalt einer Arbeitgeberbescheinigung in\nBezug auf B. (act. 01/1 S. 4 sub 5). Diese trug die Unterschrift von D., der nach\nDarlegung der Berufungsklägerin nicht befugt gewesen sei, eine solche Bescheinigung überhaupt auszustellen. Zudem seien die darin gemachten Angaben unzutreffend und Gegenstand einer Auseinandersetzung zwischen der C. AG und B. gewesen (act. 01/1 S. 6 sub 9).\n\na. In tatsächlicher Hinsicht steht vorab nur fest, dass der Geschäftsführer der\nBerufungsklägerin, A., am 15. August 2001, als er die ordentliche Kündigung des\nArbeitsverhältnisses mit D. aussprach, bereits davon Kenntnis hatte, dass die Arbeitslosenkasse Graubünden eine Arbeitgeberbescheinigung betreffend B. erhalten\nhatte. Offen ist, inwiefern er zu diesem Zeitpunkt vom genauen Inhalt der Bescheinigung Kenntnis hatte. Jedenfalls wurde die Bescheinigung im (ordentlichen) Kündigungsschreiben an den Berufungsbeklagten nicht erwähnt; welches keine Begründung enthält (kB 3). Als Reaktion auf die fristlose Kündigung erklärte der Berufungsbeklagte mit Schreiben vom 24. August 2001 an A., er habe keine Urkunde\ngefälscht. Er bot an, die C. AG könne die fristlose Kündigung zurückziehen und auch\nseine Arbeitsleistung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist (Ende September 2001) beanspruchen (kB 6). Mit Schreiben vom 30. August 2001 (kB 7) hielt\nA. an der ausgesprochenen fristlosen Kündigung fest. Er führte aus, es sei nicht\nmassgebend, „ob letztendlich die von Ihnen [D.] begangene Unkorrektheit strafrechtlich relevant [sei] oder nicht, sondern dass Sie [D.] dabei eindeutig vertragswidrig gehandelt habe“ (kB 7). Das Schreiben fährt fort: „Ihnen [D.] war immer klar,\ndass solche Formulare bei der C. AG nicht durch Sie zu erstellen und schon gar\nnicht von Ihnen zu unterzeichnen sind. Umso schwerwiegender ist es dann, wenn\nSie dieses Formular nicht korrekt ausfüllen.“\n\n4. a. Nach Art. 337 Abs. 1 OR kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer\ndas Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos auflösen. Als wichtiger\nGrund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu\nund Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf (Art. 337 Abs. 2 OR). Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (Art. 337 Abs. 3 OR).\n\nb. Eine fristlose Entlassung ist nur bei besonders schweren Verfehlungen des\nArbeitnehmers gerechtfertigt. Diese müssen einerseits objektiv geeignet sein, die\nfür das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tiefgreifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des\n7\n\nVertrags nicht mehr zuzumuten ist. Anderseits müssen sie auch tatsächlich zu einer\nderartigen Zerstörung oder Erschütterung des gegenseitigen Vertrauens geführt haben. Sind die Verfehlungen weniger schwerwiegend, so müssen sie trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen sein (BGE 4C.357/2002 vom 4. April 2003, Erw. 3\nmit Hinweis auf BGE 127 III 153 E. 1 a, 310 E. 3, 351 E. 4a S. 353 f.; 117 II 560 E.\n3b S. 562; 116 II 145 E. 6a S. 150). Ob bereits der Verdacht einer strafbaren Handlung eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann, ist umstritten (vgl. Zürcher Kommentar Staehelin, Art. 337 OR N 23). Jedenfalls muss der Verdacht ausreichend\nobjektiv begründet sein und trotz zumutbaren Anstrengungen nicht ausgeräumt\nwerden können (Zürcher Kommentar Staehelin, Art. 337 OR N 23).\n\n"}