{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-03-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-83_2003-03-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_83_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c3c451d9e0ff87269a0c873c8b1aa47c001512aa87343d27c91cc3366338307cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c3c451d9e0ff87269a0c873c8b1aa47c001512aa87343d27c91cc3366338307cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_83", "Checksum": "7473170697742d5b85baa8c4373fd1b6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 17.03.2003 ZF 2002 83"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 17.03.2003 ZF 2002 83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Der Vorsitzende stellte fest, dass die Vollmachten\nder Parteivertreter bei den Akten lägen, und setzte der Berufungsklägerin eine Frist\nvon 10 Tagen an, um einen Handelsregisterauszug nachzureichen mit der Androhung, das Kantonsgericht behalte sich im Säumnisfalle vor, auf die Berufung nicht\neinzutreten. Der Rechtsvertreter der Beklagten und Berufungsklägerin reichte in der\nFolge einen Handelsregisterauszug ein (act. 08/1), aus welchem sich ergibt, dass\nseine Bevollmächtigung rechtsgültig erfolgt ist. Gegen die Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben. Der Vorsitzende\nwies darauf hin, dass den Rechtsvertretern unbenommen sei, zu den von RA\nSchwegler mit der Berufungseingabe nachträglich eingereichten Urkunden (act.\n02/1, 1 - 10) Stellung zu nehmen; das Gericht werde sich hierzu im Urteil äussern.\nUnter diesem Vorbehalt erklärte der Vorsitzende das Beweisverfahren für geschlossen. Beide Rechtsvertreter gaben schriftliche Erklärungen zu den Akten im Sinne\nvon Art. 51 Abs. 1 lit. b OG. Rechtsanwalt Bardill beantragte namens des Berufungsbeklagten, die mit der Berufungsbegründung neu eingereichten Urkunden\nseien aus dem Recht zu weisen und die Berufung sei kostenfällig abzuweisen.\n4\n\nE. Zur Begründung seiner Berufung liess die Berufungsklägerin im Wesentlichen vortragen, auch in der Berufungsinstanz gelte kraft Art. 226 Abs. 3 ZPO die\n„Offizialmaxime“. In der Sache hielt sie am Vorwurf fest, der Berufungsbeklagte\nhabe im Namen der Berufungsklägerin, ohne dazu ermächtigt gewesen zu sein,\ngegenüber einer Amtsstelle verbindliche, der Wahrheitspflicht unterstehende Angaben gemacht, die unzutreffend gewesen seien. Dieser Vorgang sei allenfalls\nauch strafrechtlich von Relevanz; er habe in jedem Fall die Berufungsklägerin berechtigt, den Berufungsbeklagten fristlos zu entlassen.\n\nF. Der Berufungsbeklagte verwies zur Begründung seines Abweisungsantrages vorab auf das vorinstanzliche Urteil, wonach der Vorwurf, der Berufungsbeklagte habe an einer Urkundenfälschung mitgewirkt, haltlos sei. Er liess ferner vortragen, dass, selbst wenn die von der Berufungsklägerin ausführlich gerügte Verletzung des Arbeitsvertrages erfolgt sein sollte, es der Berufungsklägerin als Arbeitgeberin ohne weiteres zuzumuten gewesen wäre, bis zum Ablauf der Frist der bereits ausgesprochenen ordentlichen Kündigung zuzuwarten.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer Anträge und auf die Erwägungen der Vorinstanz wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.\n\nDie Zivilkammer zieht in Erwägung :\n\n1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten\nmit einem Streitwert von über Fr. 8'000.-- ist Berufung gegeben (Art. 218 Abs. 1\ni.V.m. Art. 19 Ziff. 1 ZPO). Sie ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit\nder schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären (Art. 219 Abs. 1, 1. Satz ZPO).\nDie Erklärung hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen\nUrteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind,\nzu enthalten (Art. 219 Abs. 1, 2. Satz ZPO). Der Berufungsstreitwert ist im vorliegenden Fall erreicht, die Berufung wurde form- und fristgerecht erklärt, und die Berufungsklägerin ist beschwert. Es ist deshalb auf die Berufung einzutreten.\n\n2. a. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin geht davon aus, dass die\n„Offizialmaxime“ (recte Untersuchungsmaxime; zur Terminologie Vogel, Grundriss\ndes Zivilprozessrechts, 6. Auflage, Bern 1999, S. 174 f.; Zürcher Kommentar Stae-\n5\n\nhelin, Art. 343, Überschrift vor N 30) gemäss Art. 343 Abs. 4 OR auch im Berufungsverfahren Anwendung finde (act. 01/1 S. 3 sub 4). Dabei übersieht er, dass nach\nder bundesrechtskonformen (vgl. BGE 107 II 237 Erw. 3) Praxis des Kantonsgerichts das Novenverbot gemäss Art. 226 Abs. 1 ZPO auch in arbeitsrechtlichen\nStreitigkeiten gilt (PKG 1994 Nr. 10 Erw. 2). Die mit der Begründungserklärung neu\neingereichten Urkunden sind mithin aus dem Recht zu weisen. Das mit der Berufungserklärung gestellte Begehren um Edition der Akten im Prozess Nr. 14/02 durch\ndas Bezirksgericht Maloja (act. 01/1 S. 4 sub 5) ist als verspätet ebenfalls abzuweisen.\n\nb. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin beantragt die Abnahme der Beweismittel, welche vor erster Instanz fristgemäss angemeldet, aber nicht abgenommen worden sind (act. 01/1 S. 3 sub 3). Das ist gemäss Art. 226 Abs. 1, 2. Satz\nZPO prozessual zulässig, sofern solche Beweismittel für die Beurteilung der Streitfrage von wesentlicher Bedeutung sein können. Als Beweismittel vor erster Instanz\nhat die Berufungsklägerin mehrfach ihren Geschäftsführer A. als Zeugen bzw. eventuell zur Beweisaussage angeboten. Andere der Vorinstanz angebotene, aber von\ndieser nicht abgenommene Beweismittel sind nicht ersichtlich. Der Antrag ist demnach insoweit gegenstandslos.\n\n"}