{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-03-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-83_2003-03-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_83_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c3c451d9e0ff87269a0c873c8b1aa47c001512aa87343d27c91cc3366338307cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c3c451d9e0ff87269a0c873c8b1aa47c001512aa87343d27c91cc3366338307cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_83", "Checksum": "7473170697742d5b85baa8c4373fd1b6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 83"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 17.03.2003 ZF 2002 83"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 17.03.2003 ZF 2002 83"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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November 2003 abgewiesen.)\n\nUrteil\nZivilkammer\n\nVizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer, Jegen, Rehli und Sutter-\nAmbühl, Aktuar ad hoc Berti.\n\n——————\n\nIn der zivilrechtlichen Berufung\n\nder C . A G , Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.\nMartin Schwegler, Willisauerstrasse 11, Postfach 50, 6122 Menznau,\n\ngegen\n\ndas Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 12. November 2002, mitgeteilt am 18.\nNovember 2002, in Sachen des D., Kläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch\nRechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Postfach 74, Reichsgasse 71, 7002 Chur, gegen\ndie Beklagte und Berufungsklägerin,\n\nbetreffend Forderung aus Arbeitsvertrag,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Die C. AG stellte D. auf den 1. Juni 2002 als Administrations- und Lagermitarbeiter an. Mit Schreiben vom 15. August 2002 kündigte die C. AG das Arbeitsverhältnis auf Ende September 2002 und stellte D. per sofort von seiner Arbeit\nfrei. Mit Schreiben vom 21. August 2002 löste die C. AG das Arbeitsverhältnis fristlos\nauf.\n\nB. Am 18. Dezember 2001 erhob D. Klage beim Vermittleramt des Kreises Oberengadin mit folgenden Anträgen:\n„1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 4'501.30 (netto)\nzuzüglich 5 % Zins seit dem 31. Juli 2001 zu bezahlen.\n2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger wegen ungerechtfertigter Kündigung, gestützt auf Art. 337c Abs. 3 OR, eine Entschädigung von CHF 10'000.00, eventuell nach richterlichem Ermessen, zu bezahlen.\n3. Unter vollumfänglicher gerichtlicher und aussergerichtlicher Kos-\nten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich der jeweils gültigen\nMehrwertsteuer, zu Lasten der Beklagtschaft.“\n\nAnlässlich der Vermittlungstagfahrt vom 31. Januar 2002 beantragte die Beklagte\ndie Abweisung der Klage.\n\nAm 19. Februar 2002 reichte D. die Prozesseingabe sowie den Leitschein vom 31.\nJanuar 2002 beim Bezirksgericht Maloja ein.\n\nC. Am 12. November 2002 erkannte das Bezirksgericht Maloja:\n1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Nettobetrag von CHF 10'991.30, zuzüglich 5% Zins seit 21. August 2001, zu bezahlen.\n2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von\nCHF 2’000.-- und Schreibgebühren von CHF 500.--, werden auf\ndie Gerichtskasse genommen.\n3. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger mit CHF 3'607.80 ausseramtlich zu entschädigen.“\n\nDas Bezirksgericht Maloja erwog im Wesentlichen, die C. AG habe D.\nfristlos entlassen mit der Begründung, dieser habe an einer Urkundenfälschung mitgewirkt, indem er eine Arbeitgeberbescheinigung für einen weiteren\nMitarbeiter zuhanden der Arbeitslosenversicherung falsch ausgefüllt habe. Die\nVorinstanz stellte fest, für einen Verdacht, das Formular könnte ordnungswidrig ausgefüllt worden sein, habe von Anfang an kein Anlass bestanden (ange-\n3\n\nfochtenes Urteil, S. 5, 2. Absatz, in fine); auch sei nicht es ohne weiteres erkennbar gewesen, dass D. die fragliche Bescheinigung nicht hätte ausfüllen\ndürfen (angefochtenes Urteil, S. 5, 3. Absatz); das Verhalten des D. stelle mithin keine schwerwiegende Verletzung des Arbeitsvertrages dar, weshalb die\nfristlose Entlassung zu Unrecht erfolgt sei.\n\nC. Die Vincocave AG liess am 9. Dezember 2002 gegen das Urteil des\nBezirksgerichts Maloja Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären\nund die folgenden Anträge stellen:\n„1. Ziffern 1 und 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Maloja vom 12.\nNovember 2002 (Fall Nr. 12 / 02) seien wie folgt abzuändern:\n1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.\n3. Der Kläger wird verpflichtet, die Beklagte mit Fr. 3'607.80\nausseramtlich zu entschädigen.\n2. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung der Akten und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n3. Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers.“\n\n"}